Das neue Verpackungsgesetz
Ab dem 01 Januar 2019 gibt es ein neues Verpackungsgesetz, das VerpackG. Dieses neue Verpackungsgesetz löst die alte Verpackungsordnung (VerpackV) ab. Das neue VerpackG betrifft all diejenigen, die Verpackungen als sogenannte „Inverkehrbringer“ verbreiten. Dies ist vor allem bei Online-Händlern der Fall, da sie auf das Verschicken ihrer Ware angewiesen sind.
Bezüglich des neuen Gesetzes gibt es einige Dinge, die vor allem Sie, als Online-Händler, beachten sollten. Damit Sie genau wissen was auf Sie zukommt, fassen wir die wichtigsten Punkte in diesem Blogbeitrag für Sie zusammen.
Die Registrierungspflicht beim VerpackG
Die Beteiligungspflicht beim VerpackG
Nach dem neuen Verpackungsgesetz ist die Anmeldung bei einer neuen Behörde namens „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ab dem 01.01.2019 Pflicht. Diese Verpflichtung gilt für alle Unternehmen, die Verpackungen in den Umlauf bringen. Dabei spielt die Größe der jeweiligen Unternehmen gar keine Rolle.
Die Website der Zentralen Stelle beschäftigt sich mit allen relevanten Fragen zum Thema „Verpackung“. Dabei geht es unter anderem um die Registrierungs- und Datenmeldungspflicht. Außerdem wird dort die Vollständigkeitserklärung bereitgestellt, auf die wir gleich noch näher eingehen.
Die Registrierung sollte bereits im vierten Quartal des Jahres 2018 erfolgen, da Sie ab dem 1. Januar 2019 keine Ware verschicken dürfen, solange Sie nicht bei der Zentralen Stelle angemeldet sind und Ihre Verpackungen bei einem Systempartner lizenziert haben. Wie genau diese Lizenzierung erfolgt erklären wir Ihnen im Folgenden.
Als Online-Händler haben Sie bereits jetzt die Verpflichtung für die Rücknahme von Verpackungen zu sorgen, welche Sie an Ihre Kunden verschickt haben. Da Sie natürlich nicht den Überblick behalten können, welche Verpackungen sich wo befinden, müssen Sie sich bei den sogenannten Rücknahmesystemen beteiligen. Diese werden auch als „Duale Systeme“ bezeichnet. Die Systeme sind für die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen verantwortlich. Ein bekanntes Beispiel für ein Duales System ist der Grüne Punkt.
Derzeit besteht das Problem, dass nicht wirklich nachgewiesen werden kann, welche Unternehmen ihre Beteiligungspflicht zahlen und welche sich davor drücken. Des Weiteren gibt es einige Trittbrettfahrer, welche behaupten zu den Dualen Systemen zu gehören, es allerdings nicht tun. Dadurch passiert es, dass einige Unternehmen Beiträge zahlen, die überhaupt nicht zur Entsorgung von Verpackungen verwendet werden. Aus diesem Grund gibt es bei der Zentralen Stelle eine offizielle Liste mit allen Dualen Systemen.
Lizenzierung von Verpackungen
Datenmeldungspflicht beim VerpackG
Vor Beginn eines Kalenderjahres müssen Sie eine Schätzung darüber abgeben wie hoch die Mengen Ihrer Versand- und Verkaufsverpackungen innerhalb eines Kalenderjahres sind. Die von Ihnen geschätzte Menge an Verpackungen müssen Sie bei Ihrem Systempartner angeben und lizenzieren.
Sollten Sie im Verlaufe des Jahres merken, dass Sie die von Ihnen angegebene Menge überschreiten, müssen Sie eine sogenannte Mengenanpassung vornehmen, die Sie bei Ihrem Dualen System nachträglich lizenzieren.
Am Ende des Kalenderjahres geben Sie bei Ihrem Systempartner eine sogenannte Jahresabschlussmeldung an, in der Sie alle von Ihnen verwendeten Verpackungen aufführen.
Alle Informationen, die Sie bei Ihrem Dualen System angeben, müssen Sie ebenfalls an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übermitteln. Diese Datenübermittlung müssen Sie selbstständig vornehmen, da Sie niemand explizit darauf hinweist, welche Angaben an welcher Stelle fällig sind.
Wenn Sie sich bei der Zentralen Stelle angemeldet haben, müssen Sie dort unter anderem Ihre Kontaktdaten angeben. Auf diese Weise soll überprüft werden, ob ein Online-Händler sich auch wirklich angemeldet hat. Des Weiteren geben Sie, wie oben bereits aufgeführt, die von Ihnen verwendete Menge an Verpackungen an.
Ihre Daten werden in einem öffentlichen Register aufgeführt. Auf diese Weise soll für mehr Transparenz gesorgt werden. Verbraucher, sowie Wettbewerber haben die Möglichkeit zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen sich auch ordnungsgemäß bei der Zentralen Stelle registriert hat.
Auch Sie haben die Möglichkeit die Daten zu überprüfen. Nutzen Sie für die Abfrage die Webseite LUCID des Verpackungsregisters.
Lizenzierung von Verpackungen
Datenmeldungspflicht beim VerpackG
Die Vollständigkeitserklärung ist für all diejenigen relevant, die eine bestimmte Menge an Verpackungen überschreiten. Die Grenzen wurden wie folgt gesetzt:
- Glas 80.000 kg
- Papier, Pappe, Karton 50.000 kg
- Kunststoff, Verbundstoff, Weißblech und Aluminiumverpackungen 30.000 kg
Sollte Ihr Unternehmen diese Menge an Verpackungen überschreiten, dann muss jeweils bis zum 15.05. eines Kalenderjahres eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abgegeben werden. Die Vollständigkeitserklärung muss von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer o.ä. geprüft und bestätigt werden.
Wenn Sie die genannten Mengen an Verpackungen nicht überschreiten sind Sie prinzipiell davon befreit eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Allerdings behält sich die Zentrale Stelle das Recht vor, im Zweifelsfall eine solche Erklärung zu verlangen, auch wenn Sie die Grenze an Verpackungen nicht überschreiten.
Durch das öffentliche Register der Zentralen Stelle kann schnell eingesehen werden, welches Unternehmen seine Verpackungen angemeldet hat und welches nicht.
Jegliche Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden als Ordnungswidrigkeit angesehen und können mit einer Geldbuße von bis zu 200.000€ geahndet werden. Des Weiteren kann es zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen.
Fazit zum neuen Verpackungsgesetz
Sind auch Sie ein sogenannter Inverkehrbringer von Verpackungen, dann soll dieser Blogbeitrag Ihnen zeigen, was ab dem 1. Januar 2019 auf Sie zukommt. Dabei handelt es sich um keine Rechtsberatung. Der Beitrag soll Ihnen lediglich einen Überblick darüber liefern, was Ihnen durch das neue Verpackungsgesetz bevorsteht.
Sollten Sie unnötige Bußgelder vermeiden wollen, dann ist es wichtig, dass Sie sich bereits jetzt mit dem neuen Verpackungsgesetz auseinandersetzen. Informieren Sie sich darüber, welche Punkte Ihr Unternehmen betreffen und sichern Sie sich vorzeitig ab.
Das neue VerpackG soll für mehr Transparenz sorgen und sicherstellen, dass alle Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, auch für deren Entsorgung aufkommen. Für Unternehmen stellt das neue VerpackG allerdings einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand dar.